Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1 Vorbehaltlich abweichender einzelvertraglicher Regelungen gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (i. F. „VKB“) für alle Verträge über Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen (i. F. „Lieferungen“), die die Wilhelm Quadt GmbH & Co. KG (i. F. „QUADT“) als Leistungserbringer mit einem Unternehmen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB als Kunden (nachfolgend: „Besteller“) abschließt.
1.2 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des jeweiligen Bestellers werden von QUADT nicht anerkannt, es sei denn, QUADT hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.3 Bei weiteren Verträgen mit demselben Besteller gelten diese VKB auch dann, wenn nicht auf sie hingewiesen wird.

2. Angebot, Vertragsschluss und Unterlagen
Alle Angebote von QUADT sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung des Auftrags durch QUADT zustande; nicht der Schriftform entsprechende Ergänzungen oder Nachträge werden nur mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. QUADT behält sich an allen Angeboten und sonstigen Unterlagen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne Zustimmung durch QUADT weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind nach Abwicklung des Vertrages bzw. bei Scheitern der Vertragsverhandlungen an QUADT zurückzugeben.

3. Liefermodalitäten, Versand und Gefahrübergang
3.1 Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Leistungsverpflichtung QUADTs steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Kommt es infolge höherer Gewalt oder sonstiger nicht von QUADT zu vertretenden Umständen zu Verzögerungen der Lieferung, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Sofern sie nicht erkennbar für den Besteller ohne Interesse sind, sind Teillieferungen zulässig und QUADT steht der hierauf entfallende Vertragspreis zu.
3.2 Verzögern sich die Lieferungen von QUADT, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn QUADT die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.
3.3 Auf Schadensersatz wegen Lieferverzugs haftet QUADT nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr oder ihren leitenden Angestellten zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Außer in den Fällen vorsätzlicher Vertragsverletzung ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. QUADT haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Lieferverzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; die Schadensersatzhaftung ist aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen haftet QUADT bei Lieferverzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung, deren Höhe 0,5 Prozent des Lieferwertes je vollendete Woche Verzug, maximal jedoch nicht mehr als 5 Prozent des Lieferwertes beträgt.
3.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist QUADT berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
3.5 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand „ab Werk“ auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. QUADT bleibt die Wahl der Versandart nach billigem Ermessen vorbehalten. Die Gefahr geht mit übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportbeauftragten auf den Besteller über; dies gilt auch bei Teillieferungen und auch dann, wenn die Ware durch QUADT selbst ausgeliefert wird. Verzögert sich die übergabe aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller auf diesen über.

4. Preise und Zahlung
4.1 Sofern nicht anders vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß Preisliste von QUADT gültigen Preise. Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackungs-,Versand- und Versicherungskosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger Zölle. Die Rechungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsvereinbarungen und der Abzug von Skonto bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
4.2 Die Zahlung mit Wechseln und Schecks bedarf besonderer Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und für QUADT kosten- und spesenfrei angenommen.
4.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von QUADT anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4.4 Kommt es nach Vertragsschluss zu einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage oder der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder wird QUADT eine früher eingetretene Verschlechterung bekannt und kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber QUADT nicht nach, so behält QUADT sich vor, Zahlungen vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermins zu verlangen, noch nicht gezahlte Ware nur gegen angemessene Sicherheitsleistung oder ersatzweise Vorauszahlung zu liefern und bei hereingenommenen Wechseln die Zahlung vor Beendigung der Laufzeit zu verlangen. Werden innerhalb einer von QUADT gesetzten angemessenen Nachfrist weder Vorauszahlungen noch Sicherheitsleistungen erbracht, so ist QUADT zum Rücktritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt.

5. Mängelhaftung
5.1 Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von einer Woche nach Ablieferung der Ware, sonstige Mängel spätestens innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
5.2 Beschaffenheitsgarantien werden von QUADT grundsätzlich nicht übernommen, es sei denn diese wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart. Insbesondere sind Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigen dem Käufer von QUADT überlassenem
Informationsmaterial keinesfalls als Beschaffenheitsgarantien zu verstehen.
5.3 Auf Verlangen von QUADT ist die beanstandete Ware bzw. sind deren beanstandete Teile an QUADT auf ihre Kosten zur Prüfung zurückzusenden. Erweist sich die Mängelanzeige als unberechtigt, steht QUADT ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu.
5.4 Etwaige Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels sind auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von QUADT durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
5.5 Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht (1) bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels, (2) bei abweichendem Inhalt einer von QUADT gem. § 443 BGB übernommenen Garantie sowie (3) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat. Die einjährige Verjährungsfrist gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln, wenn der Schaden auf grobem Verschulden der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von QUADT beruht oder es sich um Personenschäden handelt. Sie findet weiterhin keine Anwendung auf Mängel, die in einem dinglichen Recht oder einem sonst im Grundbuch eingetragenen Recht eines Dritten bestehen; in diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist vielmehr drei Jahre. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 479 BGB sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
5.6 Im übrigen haftet QUADT auf Schadensersatz wegen eines Mangels nur nach Maßgabe der Ziff. 7.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 QUADT behält sich das Eigentum an allen gelieferten Produkten („Vorbehaltsprodukte“) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von QUADT aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
6.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der QUADT zustehenden Saldoforderung.
6.3 Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von QUADT gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung an QUADT ab; QUADT nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen QUADT und dem Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an QUADT abgetretenen Forderungen treuhänderisch für QUADT im eigenen Namen einzuziehen. QUADT kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber QUADT in Verzug ist.
6.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Besteller erfolgt stets für QUADT. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt QUADT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.
6.5 Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden, vermengt oder vermischt, so erwirbt QUADT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermengung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung, Vermengung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller QUADT anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Besteller für QUADT verwahren.
6.6 Der Besteller wird QUADT jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an QUADT abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort und unter übergabe der notwendigen Unterlagen QUADT anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von QUADT hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
6.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts sorgfältig zu behandeln.
6.8 übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von QUADT um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
6.9 Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber QUADT in Verzug, so kann QUADT unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller QUADT oder den Beauftragten von QUADT sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangt QUADT die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6.10 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um QUADT unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
6.11 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte auf eigene Kosten angemessen zu versichern, QUADT den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an QUADT abzutreten.

7. Schadensersatz
7.1 QUADT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von QUADT beruhen. Die Schadensersatzhaftung ist jedoch außer bei vorsätzlicher Vertragsverletzung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet QUADT nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. QUADT haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen für arglistig verschwiegene Mängel sowie für übernommene Beschaffenheitsgarantien.
7.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Veräußert der Besteller die Liefergegenstände unverändert oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er QUADT im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
7.3 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
7.4 Die Haftungsbeschränkungen nach dieser Ziff. 7 gelten auch für eine etwaige Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von QUADT gegenüber dem Besteller.

8. Gewerbliche Schutzrechte
Schreibt der Besteller durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie QUADT die zu liefernden Produkte fertigen soll, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch QUADT die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster oder sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Besteller stellt QUADT von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzung gegen QUADT geltend machen mögen.

9. Ausfuhrbestimmungen
Der Besteller hat bei der Weiterveräußerung der Liefergegenstände in das Ausland die deutschen und die EU-rechtlichen Ausfuhrkontrollbestimmungen jeweils einzuhalten und QUADT entsprechende Nachweise auf Aufforderung jeweils unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
10.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Ort des Gefahrübergangs. Gerichtsstand ist Mönchengladbach.
10.2 Sollte eine Regelung dieser VKB unwirksam oder, z. B. wegen Lieferung ins Ausland, undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der VKB im übrigen nicht und die Parteien sind verpflichtet, diese Regelung auf Vorschlag von QUADT durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Version 01.01.2010